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Arbeit und Leben Bielefeld
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§ 37 Abs. 6 BetrVG/Grundlagen
Für diese Seminare haben BR-Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung, da es sich um Grundlagenseminare handelt, die für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen vermitteln. Hier hat der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten zu tragen. Für diese Seminare gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Entscheidung für die Freistellung und Kostenübernahme ist die Erforderlichkeit, die der Betriebsrat per Beschluss feststellt.
§ 37 Abs. 6 BetrVG/ Spezialseminare
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung und Kostenübernahme hängt von zwei Voraussetzungen ab:
1. Das BR-Mitglied hat aufgrund seiner Funktion (Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Ausschussvorsitzende/r, etc.) Aufgaben, für die ein Spezialwissen erforderlich ist. (Rhetorik, Protokollführung, etc.)
2. Im Betrieb gibt es spezifische Fragestellungen, die ein Spezialwissen erfordern. (Beurteilungssysteme, Schichatarbeit, etc.) Dabei kann es sich um eine aktuelle Fragestellung handeln, oder um ein Thema, von dem der BR weiß, dass es zukünftig eine Rolle spielen wird.
Für diese Seminare gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Entscheidung für die Freistellung und Kostenübernahme ist die Erforderlichkeit, die der Betriebsrat per Beschluss feststellt.
§ 37 Abs. 7 BetrVG
Diese Seminare sind, neben dem Anspruch gem. §37 Abs. 6, ein Anspruch für alle BR-Mitglieder, unabhängig von ihrer Funktion im Betriebsrat. Es handelt sich um Seminare, die vom jeweils zuständigen Ministerium des Bundeslandes als für BR-Mitglieder geeignet genehmigt wurden. In NRW ist das das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Hier hat der Arbeitgeber das BR-Mitglied unter Entgeltfortzahlung freizustellen. Die Seminarkosten trägt das BR-Mitglied bzw. bei Gewerkschaftsmitgliedern i.d.R. die zuständige Gewerkschaft. Hier ist der Anspruch auf drei Seminare in einer Amtszeit (4 Jahre) bzw. auf vier Seminare für neu gewählte BR-Mitglieder beschränkt.
AWbG:
Die Freistellung erfolgt auf Grundlage des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG). Hiernach hat jede/r Beschäftigte in NRW Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr. Der Arbeitgeber hat die/den Beschäftigten freizustellen und das Entgelt weiter zu bezahlen. Die Kosten für das Seminar trägt die/der Beschäftigte.
Nähere Informationen zum AWbG-NRW gibt es unter:
http://www.aulbi.de/bildungsurlaub/allgemeine-informationen/
VL:
Vertrauensleute (VL) sind die betrieblichen VertreterInnen einer Gewerkschaft im Betrieb. Quasi die Bindeglieder zwischen Betrieb und Geschäftsstelle der Gewerkschaft. Nach Absprache übernimmt diese die Kosten für die Freistellung und die Schulung „ihrer“ Vertrauensleute.
§ 179 Abs.4 SGB IX
Diese Seminare sind erforderlich für Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen (SBV). Das bedeutet Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Schulung und deren Kostenübernahme.
§ 65 Abs.1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG
Für diese Seminare haben JAV-Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung, da es sich um Grundlagenseminare handelt, die für eine ordnungsgemäße JAV-Arbeit erforderliches Wissen vermitteln. Hier hat der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten zu tragen.
§§ 16,17,20 Abs. 3 BetrVG / Wahlvorstand BR
Zur Vorbereitung auf die BR-Wahl muss ein Wahlvorstand gebildet werden, deren Mitglieder einen Schulungsanspruch haben. Das bedeutet Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Schulung und deren Kostenübernahme.
§§ 63,20 BetrVG / Wahlvorstand JAV
Zur Vorbereitung auf die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) muss ein Wahlvorstand gebildet werden, deren Mitglieder einen Schulungsanspruch haben. Das bedeutet Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Schulung und deren Kostenübernahme.
§ 46 Abs. 6 BPersVG / § 42 Abs. 5 LPVG NW
§ 46 Abs. 6 BPersVG
Für diese Seminare haben Personalrätinnen und Personalräte nach § 46 Abs. 6 BPersVG Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes. Diese Seminare vermitteln Kenntnisse, die zum gesetzlichen Aufgabengebiet von Personalräten gehört. Dies können u.a. dienst- und tarifrechtliche Inhalte sein oder auch Seminare zu den Themen Rechtsprechung und Arbeits- und Gesundheitsschutz.
§ 42 Abs. 5 LPVG NW
Für diese Seminare haben Personalrätinnen und Personalräte nach § 42 Abs. 5 LPVG NW Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes. Diese Seminare vermitteln Kenntnisse, die zum gesetzlichen Aufgabengebiet von Personalräten gehört. Dabei kann es sich u.a. um Seminare zu den Themen aktuelle Rechtsprechung, Kündigungsschutz und Arbeits- und Gesundheitsschutz handeln.