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Praxisinformationen

Erforderlichkeit gemäß § 37,6 BetrVG

Die von Arbeit und Leben Bielefeld angebotene E-Kurse vermitteln Grundlagenwissen und damit die nach § 37.6 BetrVG erforderlichen Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit. Erforderlich heißt: In den E-Kursen werden Inhalte vermittelt, die Sie benötigen, um Ihre Aufgaben als Betriebsrat erfüllen zu können.

Die organisatorische Ausgestaltung des Angebots – etwa konventionelles Präsenzseminar oder Online-Veranstaltung – ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hingegen nachrangig. Insoweit ergeben sich hier gegenüber konventionellen Präsenzseminaren keine kollektivrechtlichen Besonderheiten.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gilt grundsätzlich auch für E-Learning-Seminare.

Es liegt im Auswahlermessen des Betriebsratsgremiums, einem E-Kurs den Vorzug vor einem vergleichbaren Präsenzangebot zu geben, wenn der E-Kurs aus Sicht des Betriebsrats beispielsweise ein effizienteres Lernen ermöglicht oder für bestimmter Betriebsratsmitglieder – etwa bei Teilzeitbeschäftigten mit Kinderbetreuungspflichten – die einzige Möglichkeit zur Teilnahme darstellt.

Insoweit gilt der Grundsatz: Der Betriebsrat selbst schätzt ein, welche Lernform – in diesem Fall: ob E-Learning oder Präsenzseminar – für das betreffende Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seines/ihres Bildungsanspruchs geeignet ist.

Falls Ihr Arbeitgeber grundsätzliche Einwände geltend macht oder die Erforderlichkeit bestreitet oder die Kostenübernahme verweigert – rufen Sie uns umgehend an.
Wir stellen Ihnen dann gern ein von uns eingeholtes Rechtsgutachten zum „E-Learning für Betriebsräte nach § 37.6“ mit rechtlichen Argumentationen gemäß der hier anwendbaren Rechtssprechung zur Verfügung.

Beschlussformulare

  • Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Mitteilung an den Arbeitgeber
  • Kostenübernahmeerklärung
  • finden Sie im Internet unter www.aulbi.de

§§ Rechtsgrundlage (Kostentragung durch den Arbeitgeber)

„Im betrieblichen Rahmen ergeben sich bezüglich der Kostentragung bei Online-Lernkursen von Betriebsräten keine Besonderheiten. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Erfolgt häusliche Online-Lernarbeit, ist der Arbeitgeber nach dem all-gemeinen Grundsatz des § 670 BGB zur Erstattung anfallenden häus-licher Zusatzkosten verpflichtet. Ist die Anwendbarkeit dieser Norm rechtswirksam ausgeschlossen, leitet sich für Betriebsräte eine Pflicht zur Kostenerstattung für Online-Lernkurse gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber im Regelfall aus der speziellen kollektiv-rechtlichen Norm des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Auf dieser Grundlage können Betriebsräte einen Ersatz ihrer beruflich bedingten häuslichen Aufwendungen verlangen."

(aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum betrieblichen E-Learning)

 

"Der passende Lernort"

Unsere Kursplanungen stützen sich auf eine wöchentliche Lernzeit von etwa 5 Zeitstunden. Pro Werktag müssen Sie im Durchschnitt etwa 1 Stunde am PC einplanen. Wichtig ist eine motivierende Atmosphäre mit möglichst wenig Störungen.

Soweit dies räumlich und technisch möglich ist, empfehlen wir den Betrieb als Lernort. Um hier Lernen zu können, haben Sie entweder einen eigenen PC-Arbeitsplatz oder Sie können einen Seminar- oder Besprechungsraum für Ihre Lernzeit belegen oder Sie nutzen das Betriebsratsbüro zu Zeiten, wo wenig los ist und Sie insoweit ungestört von Kolleginnen und Kollegen sind. Dieses Modell hat den praktischen Vorteil, dass Sie jederzeit nah an den betrieblichen Abläufen dran bleiben und lästige Hin- und Her- Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung überflüssig sind.

Wenn eine solche Möglichkeit zur Zeit noch nicht besteht, macht es Sinn hier als Betriebsrat vorab initiativ zu werden. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn die innerbetriebliche Weiterbildung zukünftig stärker genutzt werden soll.

Wenn ein geeigneter betrieblicher Lernplatz nicht zur Verfügung steht (und auch nicht eingerichtet werden kann) kommt die private PC-Nutzung zuhause in Frage. Dies ist grundsätzlich möglich und kann vom Arbeitgeber ohne sachlichen Grund auch nicht verweigert werden.
Allerdings sind beim häuslichen E-Learning während der regulären Arbeitszeit besondere rechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Welche das sind, das haben wir in einem Extra-Info für Sie zusammengestellt.

Auf Anfrage schicken wir Ihnen dies gerne zu.

§§ Rechtsgrundlage (Lernort - Betrieb oder zuhause)

„Erfolgt Online-Lernen im Betrieb, haben die teilnehmenden Betriebsräte einen Anspruch auf eine angemessene (d.h. insbesondere störungsfreie oder störungsarme) Lernumgebung. Dies leitet sich unmit-telbar aus § 40 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG ab. Die Sicherstellung der technischen und ergonomischen Voraussetzungen, die an einen Arbeitsplatz zu stellen sind, ist im Betrieb unproblematisch.

Eine andere Situation besteht beim häuslichen Online-Lernen. Hier ist zwar eine störungsfreie Lernumgebung einfacher herzustellen als im Betrieb. Dafür stellt sich die Schaffung optimaler technischer und ergonomischer Voraussetzungen problematischer dar. Ist der Arbeitgeber mit dem häuslichen Lernen einverstanden, obliegt ihm die Ausstat-tung des Arbeitsplatzes nach den gleichen Grundsätzen wie im Betrieb. Die sich für die Praxis häuslicher Arbeit abzeichnenden Proble-me sind lösbar, wie sich insbesondere an den bisherigen Erfahrungen mit Telearbeit erkennen lässt.

Verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen an häuslichen Arbeitsplätzen wie insbesondere der aus dem Bereich des Gesundheits- und Unfallschutzes ist der Arbeitgeber. Diese Verantwortung ist nur in einem engen auf die lernenden Betriebsräte Rahmen delegierbar. „

(aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum betrieblichen E-Learning)

 

"E-Learning braucht Zeit"

Im Unterschied zu herkömmlichen Präsenzseminaren (z.B. einem Dreitages-Seminar) müssen Sie beim E-Learning und bei fast gleichen Bildungsinhalten einen erheblichen längeren Durchführungszeitraum einkalkulieren. Aus einem kompakten Wochenseminar werden in der E-Learning-Form etwa 5-6 Wochen.

Dies liegt zum Einen an der Aufteilung der Bildungsinhalte in vorab festgelegte Einheiten mit einem variablen Zeitfenster von 1-2 Tagen für die individuelle Bearbeitung durch alle Kurs-TeilnehmerInnen.

Zum Anderen wird erheblich mehr Zeit für die Kommunikation und Zusammenarbeit untereinander benötigt. Sie müssen Aufgaben bearbeiten und an die Tutoren weiterleiten, sie haben Rückfragen oder sie brauchen zusätzliche Infos, sie tauschen sich mit anderen Kolleginnen und Kollegen mit Hilfe von E-mails oder im Chat aus und Sie arbeiten „virtuell“ in Gruppen zusammen. Dies alles braucht Zeit – und schließlich muss sichergestellt sein, dass alle im gleichen Tempo den Kurs mitmachen können.

§§ Rechtsgrundlage (Entscheidung über Lernzeiten)

„In der Regel verbindet sich für Lernende mit Konzepten des Online-Lernens ein erhöhtes Maß an Zeitautonomie. Die lernenden Betriebsräte sollen sich mit dem Stoff immer dann befassen, wenn sie sich hierzu zeitlich und persönlich am besten in der Lage sehen. Ein allgemeiner Rahmen für den notwendigen Zeitaufwand wird sich im Regel-fall aus der Konzeption des Anbieters des Lernprogramms ableiten. Allerdings kann es sich bei Bearbeitungszeiten, die in Seminarprogrammen genannt werden, immer nur um allgemeine Richtwerte han-deln, da die individuelle Bearbeitungsgeschwindigkeit im Einzelfall differieren wird. (...)

Ist die Teilnahme an einem Online-Lernseminar erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, leiten sich Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Lernzeiten unmittelbar aus dem BetrVG ab. Da es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, unterliegen Betriebsräte (anders als ‚normale’ Arbeitnehmer) hierbei nicht unmittelbar dem zeitlichen Direk-tionsrecht des Arbeitebers. (...)

Von Betriebsräten kann deshalb im Zusammenhang mit Online-Lernangeboten aus dem Breich des § 37 Abs. BetrVG nur erwartet werden, dass sie sich beim Arbeitgeber an- und abmelden und dass sie ihm darüber hinaus (falls planbar) entsprechende Hinweise recht-zeitig vorab geben.“

(aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum betrieblichen E-Learning, 2005, S. 70 + 73)

 

"Lernzeit ist Arbeitszeit"

Da unsere E-Kurse als Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchgeführt werden, gilt der Grundsatz: „Lernzeit ist Arbeitszeit“. Daraus folgert: Sie lernen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten. Dabei können Sie die zeitliche Lage Ihrer individuellen Lernzeiten nach einem für Sie optimalen Zeitschema eigenverantwortlich planen. Dies betrifft etwa 80 Prozent der gesamten Zeitdauer aller Online-Module.
Die verbleibenden ca. 20 Prozent sind terminlich festgelegt. Hier wird erwartet, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einer vorab vereinbarten Zeit für Gruppenaufgaben oder chats an Ihrem PC anwesend sind. Diese gemeinsamen Gruppenzeiten werden in der Regel auf der ersten Präsenzveranstaltung für den gesamten Kurs vereinbart.
Alle Kursinhalte werden an Werktagen zu den üblichen Tagesarbeitszeiten vermittelt. Der zusätzliche Einsatz von Freizeit ist nicht erforderlich

§§ Rechtsgrundlage (Arbeitszeit - Lernzeit)

„Die konkrete Aufteilung der Lernzeiten obliegt unter Beachtung von § 37 Abs. 2 BetrVG dem pflichtgemäßen Ermessen der an Online-Lernkursen teilnehmenden Betriebsräten. Geht die aufgewandte Zeit über die individuelle Arbeitszeit hinaus, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Zeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG, weil der Mehr-aufwand nicht betriebsbedingt, sondern nur betriebsratsbedingt ist. Dies steht dem Ausgleich unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung entgegen. Etwas anderes kann nur in spezifisch begründ-baren Einzelfällen gelten, wenn die erhöhte Arbeitszeit unmittelbar auf betriebliche Anlässe zurückgeht.

Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung für an Online-Lernkursen teilnehmende Betriebsräte besteht im Regelfall mit Blick auf § 37 Abs. 3 BetrVG ebenfalls nicht.“

(aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum betrieblichen E-Learning)

§§ Rechtsgrundlage (Zeiterfassung – Dokumentation Lernzeit)

„Sieht man von den begrenzten Aufzeichnungspflichten ab, die aus § 16 Abs. 2 ArbZG folgen, gibt es keine gesetzlichen Pflichten für Arbeit-geber, die Arbeitszeit beim Online-Lernen von Betriebsräten zu erfassen.

Eine bestehende betriebliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung muss jedoch auch von lernenden Betriebsräten am häuslichen Arbeitsplatz beachtet werden. Sie müssen dem Arbeitgeber mit Blick auf die besondere Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG allerdings nur Auskunft über Beginn und Ende des Online-Lernens geben. Weitergehen-de Auskünfte (etwa zur pro Lerneinheit aufgewendeten Zeit) kann der Arbeitgeber von Betriebsräten im Regelfall nicht verlangen.

Soweit keine automatische Erfassung der geleisteten Arbeitszeit er-folgt, ist eine Dokumentation durch Selbstaufschreibung insbesondere für die häuslichen Arbeitsanteile empfehlenswert. Deren Ergebnis sollte dem Arbeitgeber zur verbindlichen Gegenzeichnung vorgelegt werden, um spätere Streitigkeiten über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten auszuräumen.“

(aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum betrieblichen E-Learning)

 
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