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Recht und Rat

Positive BAG-Rechtssprechnung zu Schulungen vor der Betriebsratswahl

Lange Zeit galt es rechtlich als unwidersprochen, dass Betriebsräte ab ca. einem halben Jahr vor der Betriebsratswahl keine Schulungen mehr besuchten. Ausnahmen wurden lediglich anlässlich besonderer Problemlagen im Betrieb gemacht, wenn dadurch ein konkreter Schulungsbedarf bestand; zum Beispiel bei bevorstehenden Sozialplanverhandlungen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kritik an dieser Rechtsprechung aufgenommen und im Sinne der Betriebsräte geändert.

Nun ist nur dann eine Schulung nicht mehr erforderlich, wenn der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung davon ausgehen kann, dass das vermittelte Wissen für die verbleibende Amtszeit nicht mehr relevant ist.

Das dürfte angesichts der betrieblichen Praxis allerdings eher selten oder nur in Spezialfragen der Fall sein.

Wer mehr wissen will, kann sich auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Aktenzeichen 7 AZR 90/07 die Entscheidung genauer ansehen ... oder aber uns kontakten.

 
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